Allgemeine Geschäftsbedingungen der OTIS Consulting
für Dienst-, Kauf- und Werkverträge – März 2004
Gustav Bruckner
• Outsourcing • Telecommunication • IT-Sales • Consulting
Tafertsrieder Weg 1, D-94250 Achslach
I. Allgemeine Bestimmungen | |||||||||||||||
§ 1 Gegenstand des Vertrages | |||||||||||||||
1.1 | Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Dienstverträge, Kaufverträge und Werkverträge. Für Dienstleistungen gilt zusätzlich § 16. Wird die Erstellung eines Werkes geschuldet, gelten zusätzlich die §§ 17 bis 20 und für Kaufverträge die §§ 21 bis 25. | ||||||||||||||
1.2 | Der AUFTRAGNEHMER (im folgenden AN genannt) wird seine Leistungen nach dem bei Auftragserteilung allgemein anerkannten Stand der Technik erbringen. Eine über die schriftliche Leistungsbeschreibung hinausgehende Leistung schuldet der AN nicht. | ||||||||||||||
1.3 | Die im Vertrag aufgeführten Standardprodukte bzw. Standardtechnologien oder Dokumentationen sind jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verfügbaren Version Grundlage für die Vertragserfüllung. | ||||||||||||||
1.4 | Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen seitens des AN stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich als solche bezeichnet. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf der Schriftform. | ||||||||||||||
1.5 | Die Installation von Software sowie Einweisung und Schulung sind mangels anderer Vereinbarung nicht im Leistungsumfang enthalten, können dem AUFTRAGGEBER (im folgenden AG genannt) aber gemäß der jeweils gültigen Preisliste des AN angeboten werden. | ||||||||||||||
§ 2 Zustandekommen des Vertrages | |||||||||||||||
2.1 | Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN, mit denen sich der AG bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Wird der Auftrag abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN erteilt, so gelten auch dann nur die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN, selbst wenn der AN nicht widerspricht. Abweichungen gelten also nur, wenn sie vom AN unter Verweis auf die abgeänderte Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. | ||||||||||||||
2.2 | Die Bestimmungen des Angebotes des AN haben Vorrang gegenüber etwa widersprechenden Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. | ||||||||||||||
2.3 | Mündlich, telefonisch, per Fax oder eMail erteilte Aufträge des AG sind auch ohne dessen schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich. | ||||||||||||||
2.4 | Das Stillschweigen des AG auf kaufmännische Bestätigungsschreiben des AN gilt als Zustimmung. | ||||||||||||||
§ 3 Vergütung | |||||||||||||||
3.1 | Soweit nichts anderes vereinbart wird, erhält der AN eine Vergütung nach Aufwand in Form von Tagessätzen gemäß seiner jeweils gültigen Preisliste. Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag ab. Darüber hinausgehende oder geringere Arbeitsleistungen werden anteilig vergütet. Die Tagessätze beziehen sich auf Aktivitäten, die in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 6.00 und 20.00 Uhr erbracht werden. Werden Mitarbeiter des AN mit Genehmigung des AG außerhalb der vorgenannten Zeit tätig, erhöht sich der anteilige Tagessatz wie folgt:
Die Aufschläge werden nicht kumuliert erhoben. Es gilt der jeweils höhere Aufschlag. | ||||||||||||||
3.2 | Soweit eine Vergütung nach Aufwand oder für Softwarepflege vereinbart ist, kann der AN diese mit einer schriftlichen Ankündigung von 4 Monaten entsprechend den vom Statistischen Bundesamt für die Zeit seit der letzten Änderung nachgewiesenen Lohnkostensteigerungen im Bereich Handel, Banken und Versicherungen ändern. Wenn der AG in diesem Fall nicht binnen 4 Wochen ab Zugang der Mitteilung den Vertrag kündigt, gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist der AN in der Ankündigung hin. | ||||||||||||||
3.3 | Bei Abrechnung nach Aufwand halten die Mitarbeiter des AN die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position des Vertrages in einem Tätigkeitsbericht fest. Der AG erhält auf Wunsch Einsicht in die Tätigkeitsberichte. Es wird monatlich jeweils zum Monatsende abgerechnet. | ||||||||||||||
3.4 | Bei einer vereinbarten Vergütung zum Festpreis leistet der AG bei Dienstverträgen 100 % des Festpreises in gleichen Monatsraten verteilt über die Projektlaufzeit und bei Werkverträgen 10 % des Festpreises bei Projektbeginn, 80 % in gleichen monatlichen Raten verteilt über die Projektlaufzeit, 5 % bei Bereitstellung zur Abnahme und 5 % nach Abnahme. | ||||||||||||||
3.5 | Für Leistungen, die die Mitarbeiter des AN nicht am Ort ihrer Geschäftsstelle erbringen, werden gesondert Fahrzeiten, -kosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt.
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3.6 | Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. | ||||||||||||||
3.7 | Zahlungen sind 2 Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig. | ||||||||||||||
3.8 | Ab Fälligkeit sind Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. | ||||||||||||||
3.9 | Der AN ist berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis abzutreten. | ||||||||||||||
3.10 | Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten oder rechtskräftig ist. | ||||||||||||||
§ 4 Vertragsdurchführung | |||||||||||||||
4.1 | Der AG benennt dem AN einen fachlich kompetenten Ansprechpartner. Der AN benennt seinerseits einen Projektverantwortlichen, der Abstimmungen vorbereiten und Entscheidungen kurzfristig herbeiführen kann. | ||||||||||||||
4.2 | Innerhalb des Rahmens, den der Vertrag vorgibt, bestimmt und verantwortet der AN die Art und Weise, wie und von wem der Vertrag erfüllt wird. Weisungsrechte des AG bestehen insoweit nicht, jedoch wird der AN stets bemüht sein, Wünschen des AG Rechnung zu tragen. | ||||||||||||||
4.3 | Der AN wird die vom AG vertraglich vorgegebenen Entwicklungs- und Dokumentationsrichtlinien einhalten. Ansonsten wird er seine eigenen Entwicklungs- und Dokumentationsrichtlinien verwenden. | ||||||||||||||
4.4 | Der AN ist berechtigt, Leistungen an Unterauftragnehmer zu vergeben. | ||||||||||||||
§ 5 Vertragspflichten des AG | |||||||||||||||
5.1 | Erweisen sich vom AG beigestellte Informationen oder Unterlagen als fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht ausführbar, wird der AG – nach Mitteilung durch den AN – unverzüglich die erforderlichen Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen. Dies gilt insbesondere für vom AG vorgegebene Grob- oder Feinkonzepte. Vom AN angezeigte Mängel oder Funktionsstörungen beigestellter Komponenten wird der AG unverzüglich beheben. | ||||||||||||||
5.2 | Der AG verpflichtet sich als wesentliche Vertragspflicht, dem AN binnen fünf Werktagen nach fruchtlosem Ablauf der letzten von ihm zu setzenden Nachfrist mitzuteilen, ob er Schadensersatz statt der Leistung verlangt und/oder vom Vertrag zurücktritt. | ||||||||||||||
5.3 | Der AG erbringt als wesentliche Vertragspflicht rechtzeitig und unentgeltlich insbesondere die folgenden Leistungen vollständig und qualitativ einwandfrei und hält diese während der Dauer der Leistungserbringung aufrecht. Er wird:
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§ 6 Änderung der Leistungen | |||||||||||||||
6.1 | Ein Änderungswunsch kann sowohl vom AG als auch vom AN ausgehen. Jeder Änderungswunsch ist schriftlich zu formulieren und dem verantwortlichen Ansprechpartner zu übergeben. Änderungen des Leistungsumfanges sind in einem Nachtrag zum Vertrag zu vereinbaren. | ||||||||||||||
6.2 | Änderungen der Leistungen und aller verabschiedeter Dokumente und sonstiger Ergebnisse des Vertrages, auf die sich die Änderungen auswirken, werden nach folgendem Verfahren behandelt. | ||||||||||||||
6.3 | Als vereinbarter Leistungsumfang gilt:
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6.4 | Geht der Änderungswunsch vom AG aus, untersucht der AN, sofern er zur Durchführung der Änderung bereit ist, innerhalb einer von den Vertragspartnern zu vereinbarenden Frist die Änderung, ermittelt die Auswirkungen der Änderung und stellt sie schriftlich in einem Nachtragsangebot dar. Wenn der Änderungswunsch vom AN ausgeht, beinhaltet das Nachtragsangebot bereits die aufzuzeigenden Auswirkungen:
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6.5 | Erfordert ein Änderungswunsch eine umfangreiche Prüfung durch den AN, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, so kann er hierfür die Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung verlangen. | ||||||||||||||
6.6 | Solange die Vertragspartner keine Einigung über die Durchführung der Änderung erzielen, setzt der AN die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag ohne die entsprechende Änderung fort. Dem AG wird für diesen Fall ein Kündigungsrecht entsprechend § 649 BGB eingeräumt. | ||||||||||||||
6.7 | Erfordert der Änderungswunsch des AG eine Unterbrechung der Arbeiten, so kann der AN für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Vergütung sowie die entsprechende Erhöhung eines vereinbarten Festpreises verlangen, wenn und soweit die von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer nicht anderweitig sinnvoll eingesetzt werden konnten. Ausführungsfristen verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen wegen des Änderungswunsches die vertraglichen Arbeiten unterbrochen werden mussten sowie um eine angemessene Wiederanlauffrist. | ||||||||||||||
6.8 | Der AG wird den AN in angemessener Frist, spätestens innerhalb von 14 Tagen, benachrichtigen, ob er das Nachtragsangebot annimmt. | ||||||||||||||
§ 7 Nutzungsrechte, Arbeitsergebnisse | |||||||||||||||
7.1 | Die Nutzungsrechte werden auf unbestimmte Zeit gewährt und können vom AN nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der AG seine vertraglichen Verpflichtungen in einer besonders schwerwiegenden Weise oder trotz vorheriger Mahnung nicht ordnungsgemäß erfüllt oder gegen gesetzliche Bestimmungen zu Lasten des AN verstößt. | ||||||||||||||
7.2 | Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages sind Auswertungen, Planungs- und Konzeptunterlagen, Programmmaterial (z. B. Software) einschließlich zugehöriger Dokumentation, Berichte, Zeichnungen und ähnliche Dokumente und Dateien. | ||||||||||||||
7.3 | Individuell erstellte Arbeitsergebnisse sind die Arbeitsergebnisse bzw. sind diejenigen Bestandteile eines Arbeitsergebnisses, die der AN im Rahmen des Auftrages speziell für den AG (ggf. unter Einschaltung Dritter) erstellt. Sie umfassen nicht mitintegrierte Standard-Arbeitsergebnisse des AN oder von Dritten. An individuell erstellten Arbeitsergebnissen des AN erhält der AG ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den übergebenen Werkexemplaren. Der AG ist berechtigt, die individuell erstellten Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu übersetzen, zu bearbeiten und darüber öffentlich zu berichten. | ||||||||||||||
7.4 | Standard-Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages sind sämtliche nicht speziell für den AG entwickelte Arbeitsergebnisse oder Teile von Arbeitsergebnissen, die Gegenstand des Auftrages sind. Änderungen, Bearbeitungen und Umgestaltungen von Standard-Arbeitsergebnissen auch im Rahmen des Auftrages gelten ebenfalls als Standard-Arbeitsergebnisse. An diesen Arbeitsergebnissen erhält der AG, sofern diese zum Leistungsgegenstand gehören und der AG die entsprechenden Standard-Lizenzverträge des AN unterzeichnet, ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht. | ||||||||||||||
7.5 | Der AG kann dem AN, soweit im Vertrag vorgesehen, Arbeitsergebnisse Dritter zur Erstellung des Leistungsgegenstandes, zur Bearbeitung oder für andere Umgestaltungen zur Verfügung stellen. | ||||||||||||||
7.6 | Der AG wird sicherstellen, dass die Nutzungsbedingungen für Arbeitsergebnisse Dritter einer Erstellung des Leistungsgegenstandes mit den in §§ 7.1 bis 7.4 beschriebenen Nutzungsrechten, einer Bearbeitung sowie der Verwertung und/oder Veröffentlichung der Bearbeitung nicht entgegenstehen. | ||||||||||||||
7.7 | Der AG stellt den AN und seine Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf einer Verwendung dieser Arbeitsergebnisse beruhen. | ||||||||||||||
§ 8 Freiheit von Rechten Dritter | |||||||||||||||
8.1 | Der AN gewährleistet, dass der Übertragung der Nutzungsrechte gemäß §§ 7.1 bis 7.4 keine Rechte Dritter entgegenstehen, und stellt den AG von Ansprüchen Dritter, die die Verletzung dieser Rechte geltend machen, frei. Dies gilt jedoch insbesondere dann nicht, wenn die behauptete Rechtsverletzung in Änderungen der Leistungen durch den AG ihren Grund hat. Es gilt ferner nicht, wenn der AG die unveränderte, vom AN gelieferte Software zusammen mit einer nicht diesem Vertrag unterliegenden Software so nutzt, dass dadurch die Rechte Dritter verletzt werden, wenn die ungeänderte, vom AN gelieferte Software die Rechte Dritter nicht verletzt hätte oder wenn der AG unzulässigen oder unangemessenen Gebrauch von den Leistungen macht. | ||||||||||||||
8.2 | Der AG verpflichtet sich, den AN unverzüglich von jedem gegen ihn geltend gemachten Anspruch schriftlich zu benachrichtigen. Er ermächtigt den AN, nach dessen Maßgabe die Abwehr der Ansprüche für ihn gerichtlich wie außergerichtlich zu übernehmen und den Streit nach eigenem Gutdünken beizulegen. Zur Ausübung dieser Befugnisse gibt er dem AN die erforderlichen Informationen und gewährt ihm zumutbare Unterstützung. Der AG wird die Verteidigung des AN gegen Ansprüche nicht durch Handlungen oder Unterlassungen beeinflussen, die mit dem AN nicht abgestimmt sind und den Anspruch nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AN anerkennen. | ||||||||||||||
§ 9 Pflichtverletzungen des AG | |||||||||||||||
9.1 | Verletzt der AG schuldhaft eine Vertragspflicht, so kann der AN Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. | ||||||||||||||
9.2 | Soweit der AG eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der AN vom Vertrag zurücktreten und unter den Voraussetzungen des § 9.1 Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn er dem AG eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und die Frist erfolglos abgelaufen ist. | ||||||||||||||
9.3 | Der AG gerät auch ohne schriftliche Mahnung in Verzug. | ||||||||||||||
9.4 | Weitergehende Rechte des AN bleiben unberührt. | ||||||||||||||
§ 10 Pflichtverletzungen des AN | |||||||||||||||
10.1 | Soweit der AN eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der AG nur unter der Voraussetzung, dass der AN die Pflichtverletzung zu vertreten hat, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Rücktritt verlangen, wenn er dem AN eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und die Frist erfolglos abgelaufen ist. | ||||||||||||||
10.2 | Angemessene Nachfristsetzungen des AG müssen zumindest fünfzehn Arbeitstage betragen. | ||||||||||||||
10.3 | Der AN gerät nur durch eine Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des AG bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. | ||||||||||||||
10.4 | Hat der AN die Leistung bereits teilweise bewirkt, kann der AG Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn dies sein Interesse an der gesamten Leistung erfordert. Ein Rücktritt vom ganzen Vertrag ist in diesem Fall nur möglich, wenn der AG an der Teilleistung kein Interesse hat. | ||||||||||||||
10.5 | Hat der AN eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, kann der AG vom Vertrag nicht zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. | ||||||||||||||
§ 11 Termine, Höhere Gewalt | |||||||||||||||
11.1 | Fristen und Termine des AN sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn sie werden im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. | ||||||||||||||
11.2 | Fristen verlängern und Termine verschieben sich für den AN angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer vom AN nicht zu vertretender Hindernisse, soweit solche Hindernisse - wie etwa Störungen bei der Eigenbelieferung, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, etc. - auf die Leistung des AN von Einfluss sind. Nimmt der AG die ihm obliegenden Leistungen nicht rechtzeitig vor, so verschieben sich gleichfalls zugesagte Termine um den entsprechenden Zeitraum. | ||||||||||||||
§ 12 Haftung | |||||||||||||||
12.1 | Der AN leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung) nur:
Der Einwand des Mitverschuldens (z. B. aus §§ 17 oder 21) bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. | ||||||||||||||
§ 13 Verjährung | |||||||||||||||
13.1 | Für Ansprüche des AG aus Pflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine kürzere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Sie beginnt mit Entstehung des Anspruchs und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des AG von den Anspruch begründeten Umständen und endet spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung; bei Ansprüchen des AG wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit endet die Frist jedoch spätestens nach 30 Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. | ||||||||||||||
§ 14 Treuepflicht, Geheimhaltung, Datenschutz | |||||||||||||||
14.1 | AG und AN verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die aktive Abwerbung von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners. | ||||||||||||||
14.2 | Weiterhin verpflichten sich AG und AN, keinen Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners während der Laufzeit des Vertrages sowie innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Vertrages auf eigene Rechnung oder durch Dritte einzustellen oder sonst zu beschäftigen, es sei denn, der jeweils andere Vertragspartner stimmt vorher schriftlich zu. | ||||||||||||||
14.3 | Der AN und der AG verpflichten sich, alle ihnen von dem anderen Unternehmen zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse und vertraulichen Informationen zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln und sie Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Betriebsgeheimnisse und vertrauliche Informationen, die dem Empfänger bereits zuvor ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Empfänger zu vertreten hat oder die dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßigerweise ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt bzw. überlassen werden oder die vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder die von dem überlassenden Unternehmen zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind. | ||||||||||||||
14.4 | Der AN und der AG werden alle Personen, die sie zur Leistungserbringung einsetzen, zur Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend § 14.3 verpflichten. | ||||||||||||||
14.5 | Der AN und der AG werden das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG wahren und bei der Durchführung des Auftrages nur Erfüllungsgehilfen einsetzen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind. | ||||||||||||||
§ 15 Kündigung | |||||||||||||||
15.1 | Die Kündigung bedarf der Schriftform. | ||||||||||||||
15.2 | Ein Vertrag kann vom AG jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen ordentlich gekündigt werden. In diesem Fall kann der AN die vereinbarte Vergütung verlangen, abzüglich dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Mitarbeiter erwirbt oder vorsätzlich zu erwerben unterlässt. | ||||||||||||||
15.3 | Jede Partei kann einen Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen, wenn die andere Partei gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages verstoßen und nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung Abhilfe geschaffen hat. Darüber hinaus ist der AN zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der AG eine nach § 18 oder § 22 gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt. | ||||||||||||||
15.4 | Hat der AN zur fristlosen Kündigung durch den AG Anlass gegeben, besteht eine Zahlungsverpflichtung des AG nur im Verhältnis des Nutzens, den die erbrachten Leistungen für ihn haben, zum Nutzen der vertraglich vereinbarten Leistungen. | ||||||||||||||
15.5 | Soweit Teilabnahmen erfolgt sind, bleiben die abgenommenen Leistungen für die Minderung der Vergütung außer Betracht. | ||||||||||||||
15.6 | Hat der AG zur fristlosen Kündigung durch den AN Anlass gegeben, gilt für die Rechtsfolgen der Kündigung dasselbe wie im Fall der Kündigung durch den AG gemäß § 15.2. | ||||||||||||||
II. Besondere Bestimmungen für Dienstverträge | |||||||||||||||
§ 16 Ausschluss des Rücktritts bei Dienstverträgen | |||||||||||||||
16.1 | Ein Dienstvertrag kann nur unter den Voraussetzungen der Ziffern 15.1, 15.2, 15.3, 15.4 und 15.6 schriftlich gekündigt werden. Abweichend von § 10 ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. | ||||||||||||||
III. Besondere Bestimmungen für Werkverträge | |||||||||||||||
§ 17 Mitwirkungspflichten des AG | |||||||||||||||
17.1 | Infolge der hohen Komplexität und Auftraggeberbezogenheit von EDV- und Softwareprojekten ist der Projekterfolg nur im Rahmen einer dauernden und intensiven Kooperation zwischen dem AG und dem AN erreichbar. Dies gilt insbesondere für die Erarbeitung der Leistungsbeschreibung, die in hohem Maße gestalterische Entscheidungen des AG und eine intensive und interaktive Analyse der betroffenen Arbeits- und Funktionsabläufe des AG erfordert. Diese Kooperation des AG ist eine wesentliche Vertragspflicht. | ||||||||||||||
17.2 | Der AG erbringt als wesentliche Vertragspflicht rechtzeitig und unentgeltlich die erforderlichen Mitwirkungs und Beistellleistungen vollständig und qualitativ einwandfrei und hält diese während der Dauer der Leistungserbringung aufrecht. Er wird insbesondere
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17.3 | Der AG testet gründlich jede Software auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung der Software beginnt. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält. | ||||||||||||||
§ 18 Verletzung von Mitwirkungspflichten | |||||||||||||||
18.1 | Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflicht nicht, nicht einwandfrei oder nicht rechtzeitig und befindet er sich mit der Nachholung der Mitwirkungspflicht in Verzug, kann der AN eine angemessene Entschädigung verlangen. Der AN kann dem AG ferner eine angemessene Nachfrist zur Nachholung der Mitwirkungspflicht mit der Erklärung setzen, dass er den Vertrag kündige, falls diese Frist fruchtlos verstreicht. | ||||||||||||||
§ 19 Abnahme | |||||||||||||||
19.1 | Mit der Abnahme erklärt der AG gegenüber dem AN, dass das Werk der Leistungsbeschreibung entspricht. | ||||||||||||||
19.2 | Mit dem Aufruf zur Abnahme übergibt der AN dem AG ein Inventar der abzunehmenden Gewerke. Zum Bereitstellungszeitpunkt übergibt der AN dem AG die abzunehmenden Gewerke. Mit der Bereitstellung zur Abnahme beginnt die vierwöchige Abnahmefrist. | ||||||||||||||
19.3 | Der AG erstellt während der Abnahmeprüfung ein Protokoll über festgestellte Mängel unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen. Die Zuordnung von Mängeln zu den Mängelkategorien erfolgt in Abstimmung zwischen dem AG und dem AN. Die Entscheidung über die Erklärung oder Verweigerung der Abnahme bleibt dem AG vorbehalten. Der AG wird dem AN Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich melden. | ||||||||||||||
19.4 | Spätestens am Ende der Abnahmefrist übergibt der AG dem AN das Abnahmeprotokoll, das die Erklärung oder Verweigerung der Abnahme, den Gegenstand der Abnahme, die Begründung für eine Verweigerung der Abnahme und das Mängelprotokoll beinhaltet. | ||||||||||||||
19.5 | Während der Abnahmeprüfung im Gewerk festgestellte Mängel werden wie folgt kategorisiert:
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19.6 | Wenn abnahmehinderliche Mängel während der Abnahmeprüfung festgestellt werden, verlängert sich die Abnahmefrist um die Dauer der Mängelbehebung sowie um eine angemessene Testfrist. Eine Verlängerung der Abnahmefrist findet nicht statt, wenn durch den abnahmehinderlichen Mangel die Durchführung der Abnahmeprüfung weder wesentlich behindert wird noch ausgesetzt werden muss. | ||||||||||||||
19.7 | Die Abnahme des Werks ist vom AG im Abnahmeprotokoll zu erklären, sobald der AN das Funktionieren des Werks gemäß Leistungsbeschreibung bzw. dessen Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung nachgewiesen hat und dabei keine Mängel der Kategorie 3 aufgetreten sind. | ||||||||||||||
19.8 | Mängel der Kategorie 2 werden, soweit möglich, noch während der Abnahmeprüfung behoben. Nach der Abnahme verbleibende Mängel der Kategorien 1 und 2 werden im Rahmen der Gewährleistung behoben. | ||||||||||||||
19.9 | Die Abnahme/Teilabnahme des Werks gilt als erklärt, wenn sich der AG innerhalb der Abnahmefrist von 4 Wochen Dauer zur Abnahme nicht erklärt oder sie verweigert, obwohl kein Mangel der Kategorie 3 vorliegt. | ||||||||||||||
19.10 | Für abgrenzbare und wirtschaftlich selbständig nutzbare Leistungsteile kann der AN die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme (Endabnahme) die gesamte Leistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt. | ||||||||||||||
§ 20 Gewährleistung | |||||||||||||||
20.1 | Der AN gewährleistet, dass das Werk der Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. | ||||||||||||||
20.2 | Da selbst bei Beachtung jeglicher Sorgfaltspflicht nicht zu erreichen ist, dass Computerprogramme immer unterbrechungs- sowie mangelfrei und unter allen beliebigen Einsatzbedingungen genutzt werden können, kann der AN dieses nicht gewährleisten. | ||||||||||||||
20.3 | Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und beträgt 24 Monate. | ||||||||||||||
20.4 | Treten Mängel auf, wird der AG diese unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich rügen. Der AG wird den AN im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln unterstützen. | ||||||||||||||
20.5 | Der AN leistet nach seiner Wahl in erster Linie durch Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werks (Nacherfüllung) Gewähr. Der AG wird dem AN angemessene Fristen für die Nacherfüllung setzen. Schlägt die Nacherfüllung der fälligen Leistung trotz mindestens zweier Nachbesserungsversuche je geltend gemachtem Mangel endgültig fehl, kann der AG nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder bei Verschulden des AN Rücktritt vom Vertrag, und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. | ||||||||||||||
20.6 | Ein Rücktritt vom Vertrag und/oder Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann vom AG jedoch nur bei einer erheblichen Pflichtverletzung des AN, das heißt nur bei Mängeln der Kategorie 3 verlangt werden. Für Schadensersatz gilt im übrigen § 13. | ||||||||||||||
20.7 | Bei Mängeln, die sich auf teilabnahmefähige Leistungsteile beschränken, ist das Recht zum Rücktritt vom Vertrag auf diese Leistungsteile beschränkt, sofern die übrigen Leistungsteile für sich alleine für den AG wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind. | ||||||||||||||
20.8 | Bei Software-Pflege tritt das Recht zur außerordentlichen Kündigung an die Stelle des Rechts zum Rücktritt vom Vertrag. | ||||||||||||||
20.9 | Die Gewährleistung erlischt für solche Werk-Komponenten, die der AG ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass er nachweist, dass er für den Mangel nicht ursächlich ist. | ||||||||||||||
20.10 | Der AN kann die Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit er aufgrund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der AG einen Mangel des Werks nachgewiesen hat. | ||||||||||||||
20.11 | Soweit der AN bei Vergütung nach Aufwand Anspruch auf Vergütung für Arbeiten zur Mängelbeseitigung gehabt hätte, wenn der Mangel vor Abnahme erkannt worden wäre, kann der AN auch nach Abnahme noch Vergütung verlangen. | ||||||||||||||
IV. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge | |||||||||||||||
§ 21 Mitwirkungspflichten des AG | |||||||||||||||
21.1 | Der AG erbringt als wesentliche Vertragspflichten die in §§ 17.1 bis 17.3 beschriebenen Mitwirkungspflichten. | ||||||||||||||
§ 22 Verletzung von Mitwirkungspflichten | |||||||||||||||
22.1 | Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflicht nicht, nicht einwandfrei oder nicht rechtzeitig, so gilt § 18.1 entsprechend. | ||||||||||||||
§ 23 Lieferung, Gefahrübergang | |||||||||||||||
23.1 | Der AN überlässt den Kaufgegenstand ausschließlich gemäß der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. | ||||||||||||||
23.2 | Mit Übergabe des Kaufgegenstandes geht die Gefahr auf den AG über. | ||||||||||||||
§ 24 Untersuchungs- und Rügepflicht | |||||||||||||||
24.1 | Der AG wird den Kaufgegenstand unverzüglich nach Ablieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Dokumentation sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen dem AN unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen erfolgen. | ||||||||||||||
24.2 | Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen unverzüglich nach Entdeckung unter Einhaltung der in § 24.1 dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden. | ||||||||||||||
24.3 | Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt der Kaufgegenstand in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. | ||||||||||||||
§ 25 Gewährleistung | |||||||||||||||
25.1 | Es gelten die §§ 20.1 bis 20.10 für Kaufgegenstände entsprechend, wobei an die Stelle der Abnahme die Ablieferung tritt. | ||||||||||||||
V. Schlussbestimmungen | |||||||||||||||
§ 26 Anwendbares Recht, Gerichtsstand | |||||||||||||||
26.1 | Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die UNCITRAL-Kaufgesetze. | ||||||||||||||
26.2 | Gerichtsstand ist München. | ||||||||||||||