Allgemeine Geschäftsbedingungen der OTIS Consulting

für Dienst-, Kauf- und Werkverträge – März 2004

Gustav Bruckner • Outsourcing • Telecommunication • IT-Sales • Consulting
Tafertsrieder Weg 1, D-94250 Achslach

 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Dienst­verträge, Kaufverträge und Werk­verträge. Für Dienst­leistungen gilt zusätzlich § 16. Wird die Erstellung eines Werkes geschuldet, gelten zusätzlich die §§ 17 bis 20 und für Kauf­verträge die §§ 21 bis 25.

1.2

Der AUFTRAGNEHMER (im folgenden AN genannt) wird seine Leistungen nach dem bei Auftrags­erteilung allgemein aner­kann­ten Stand der Technik erbringen. Eine über die schrift­liche Leistungs­beschrei­bung hinaus­gehende Leistung schul­det der AN nicht.

1.3

Die im Vertrag aufgeführten Standardprodukte bzw. Standard­tech­no­logien oder Dokumen­ta­tionen sind je­weils in der zum Zeit­punkt des Vertrags­ab­schlusses verfügbaren Version Grund­lage für die Vertrags­erfüllung.

1.4

Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen seitens des AN stellen keine zugesicherten Eigen­schaften dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich als solche bezeich­net. Die Zusi­cherung von Eigen­schaften bedarf der Schrift­form.

1.5

Die Installation von Software sowie Einweisung und Schulung sind mangels ande­rer Verein­barung nicht im Leistungs­umfang enthalten, können dem AUF­TRAG­GE­BER (im folgenden AG genannt) aber gemäß der jeweils gültigen Preis­liste des AN angeboten werden.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

2.1

Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN, mit denen sich der AG bei Auftrags­erteilung einver­standen erklärt. Wird der Auftrag abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN erteilt, so gelten auch dann nur die Allge­meinen Geschäfts­bedingungen des AN, selbst wenn der AN nicht widerspricht. Abweichungen gelten also nur, wenn sie vom AN unter Verweis auf die abgeänderte Bestim­mung dieser Allgemeinen Geschäfts­bedingungen ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

2.2

Die Bestim­mungen des Ange­botes des AN haben Vor­rang gegen­über etwa wider­spre­chenden Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.3

Mündlich, telefonisch, per Fax oder eMail erteilte Aufträge des AG sind auch ohne dessen schrift­liche Bestä­tigung rechts­verbind­lich.

2.4

Das Stillschweigen des AG auf kaufmännische Bestä­tigungs­schreiben des AN gilt als Zustimmung.

§ 3 Vergütung

3.1

Soweit nichts anderes vereinbart wird, erhält der AN eine Vergütung nach Aufwand in Form von Tagessätzen gemäß seiner jeweils gültigen Preis­liste. Ein Tages­satz deckt eine Arbeits­leistung von 8 Stunden pro Tag ab. Darüber hinaus­gehende oder geringere Arbeits­leistungen werden anteilig vergütet. Die Tagessätze beziehen sich auf Aktivi­täten, die in der Zeit von Mon­tag bis Frei­tag zwischen 6.00 und 20.00 Uhr erbracht werden. Werden Mitarbeiter des AN mit Geneh­migung des AG außerhalb der vorge­nannten Zeit tätig, erhöht sich der antei­lige Tages­satz wie folgt:

  • bei Nacht­arbeit um 30 %
  • bei Samstagsarbeit um 25 %
  • bei Sonntagsarbeit um 50 %
  • bei Feiertags­arbeit um 100 %.

Die Aufschläge werden nicht kumuliert erhoben. Es gilt der jeweils höhere Aufschlag.

3.2

Soweit eine Vergütung nach Aufwand oder für Software­pflege ver­ein­bart ist, kann der AN diese mit einer schrift­lichen Ankün­digung von 4 Monaten entspre­chend den vom Statis­tischen Bundes­amt für die Zeit seit der letzten Änderung nach­ge­wie­senen Lohn­kosten­stei­gerungen im Bereich Handel, Banken und Versicherungen ändern. Wenn der AG in diesem Fall nicht binnen 4 Wochen ab Zugang der Mitteilung den Vertrag kündigt, gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist der AN in der Ankündigung hin.

3.3

Bei Abrechnung nach Aufwand halten die Mitarbeiter des AN die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Posi­tion des Ver­trages in einem Tätigkeits­bericht fest. Der AG erhält auf Wunsch Ein­sicht in die Tätig­keits­berichte. Es wird monatlich jeweils zum Monatsende abgerechnet.

3.4

Bei einer vereinbarten Vergütung zum Fest­preis leistet der AG bei Dienst­verträgen 100 % des Fest­preises in gleichen Monatsraten verteilt über die Projekt­laufzeit und bei Werkverträgen 10 % des Fest­preises bei Projekt­beginn, 80 % in gleichen monatlichen Raten verteilt über die Projektlaufzeit, 5 % bei Bereit­stellung zur Ab­nahme und 5 % nach Abnahme.

3.5

Für Leistungen, die die Mitarbeiter des AN nicht am Ort ihrer Geschäfts­stelle erbringen, werden geson­dert Fahr­zeiten, -kosten, Spe­sen und gege­benen­falls Über­nachtungs­kosten in Rech­nung gestellt.

Flug Business Class
Bahn 1. Klasse
Kilometer-Pauschale 0,60 €/km
Hotel nach Aufwand, max. 4 Sterne
Öffentliche Verkehrsmittel, Taxi und Parkgebühren nach Aufwand
Tagesspesen nach den geltenden steuerlichen Richtlinien
Für Reise­zeiten werden je Stunde 1/12 des Tages­satzes berech­net.

3.6

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gel­ten­den gesetz­li­chen Mehr­wert­steuer.

3.7

Zahlungen sind 2 Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig.

3.8

Ab Fälligkeit sind Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltend­machung weiter­gehenden Verzugs­schadens bleibt unbe­rührt.

3.9

Der AN ist berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis abzutreten.

3.10

Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten oder rechtskräftig ist.

§ 4 Vertragsdurchführung

4.1

Der AG benennt dem AN einen fachlich kompetenten Ansprech­partner. Der AN benennt seiner­seits einen Projekt­verant­wort­lichen, der Abstimmungen vorbe­reiten und Entschei­dungen kurz­fristig herbeiführen kann.

4.2

Innerhalb des Rahmens, den der Vertrag vorgibt, bestimmt und verantwortet der AN die Art und Weise, wie und von wem der Vertrag erfüllt wird. Weisungsrechte des AG beste­hen insoweit nicht, jedoch wird der AN stets bemüht sein, Wünschen des AG Rech­nung zu tragen.

4.3

Der AN wird die vom AG vertraglich vorgegebenen Entwick­lungs- und Dokumen­tations­richt­linien einha­lten. Ansonsten wird er seine eigenen Ent­wick­lungs- und Dokumen­tations­richt­linien ver­wenden.

4.4

Der AN ist berech­tigt, Leistun­gen an Unter­auftrag­nehmer zu vergeben.

§ 5 Vertragspflichten des AG

5.1

Erweisen sich vom AG beigestellte Informationen oder Unterlagen als fehler­haft, unvoll­ständig, nicht ein­deutig oder objektiv nicht ausführ­bar, wird der AG – nach Mittei­lung durch den AN – unverzüglich die erforder­lichen Berichti­gungen und/oder Ergänzungen vor­ne­hmen. Dies gilt ins­beson­dere für vom AG vorgegebene Grob- oder Feinkonzepte. Vom AN angezeigte Mängel oder Funktionsstörungen bei­gestell­ter Kom­po­nenten wird der AG unverzüglich be­heben.

5.2

Der AG verpflichtet sich als wesent­liche Vertrags­pflicht, dem AN binnen fünf Werktagen nach fruchtlosem Ablauf der letzten von ihm zu setzen­den Nach­frist mitzu­teilen, ob er Schadens­ersatz statt der Leistung ver­langt und/oder vom Vertrag zurücktritt.

5.3

Der AG erbringt als wesentliche Vertrags­pflicht recht­zeitig und unent­geltlich insbe­sondere die fol­genden Leistun­gen vollständig und quali­tativ einwand­frei und hält diese während der Dauer der Leistungs­erbringung auf­recht. Er wird:

  • dem AN kurzfristig die notwendigen Informationen geben, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, Gesprächs­partner benennen und Ent­scheidungen treffen,
  • geeignete Arbeitsplätze einschließlich Telefon und Modem­anschluss zur Ver­fügung stellen,
  • die erforder­liche Entwicklungs­umgebung mit der erforder­lichen Zahl von Ter­minals und weitere Hilfs­mittel im Rahmen der üblichen Betriebs­zeiten und der betrieb­lichen Zugangs­regelung betriebs­bereit zur Verfü­gung stellen,
  • die erforderlichen Geneh­migungen, Ermäch­tigungen und Zugangs­berech­ti­gungen beschaf­fen. Bin­dungen an be­stim­mte Nutzungs­zeiten, insbe­son­dere Ein­schränkungen von Nutzungs­zeiten, werden dem AN recht­zeitig mit­geteilt.

§ 6 Änderung der Leistungen

6.1

Ein Änderungswunsch kann sowohl vom AG als auch vom AN ausgehen. Jeder Änderungs­wunsch ist schrift­lich zu formu­lieren und dem verantwortlichen Ansprechpartner zu übergeben. Änderungen des Leistungs­umfanges sind in einem Nach­trag zum Vertrag zu vereinbaren.

6.2

Änderungen der Leistungen und aller verabschiedeter Dokumente und sonstiger Ergeb­nisse des Vertrages, auf die sich die Än­derungen aus­wirken, werden nach folgen­dem Verfahren behandelt.

6.3

Als vereinbarter Leistungsumfang gilt:

  • der beschriebene Leistungsumfang;
  • das für Funktionen und Daten und zu untersuchende Struktureinheiten und Abläufe beschrie­bene Mengen­gerüst;
  • die beschrie­bene Funktiona­lität der zu erstellenden Software;
  • die beschriebene Komplexität der Funk­tionen, Struktureinheiten und Abläufe;
  • die beschriebenen auftragsrelevanten Schnitt­stellen;
  • die vom AG akzeptierten Arbeitsergebnisse des AN, insbesondere die darin enthal­tenen Pla­nungen, Konzepte und Festlegungen für die Folgephasen.

6.4

Geht der Änderungswunsch vom AG aus, untersucht der AN, sofern er zur Durchführung der Änderung bereit ist, innerhalb einer von den Vertrags­partnern zu verein­barenden Frist die Änderung, ermittelt die Auswir­kungen der Änderung und stellt sie schrift­lich in einem Nachtragsangebot dar. Wenn der Ände­rungs­wunsch vom AN ausgeht, beinhaltet das Nachtrags­angebot bereits die aufzu­zeigenden Aus­wir­kungen:

  • Beschreibung der funktionalen Änderung und ihrer Auswirkung auf verabschiedete Dokumente und andere Ergebnisse,
  • Auswirkungen auf den definierten Leistungsumfang und dadurch ausgelöste Veränderungen des Aufwandes und der vereinbarten Termine.

6.5

Erfordert ein Änderungswunsch eine umfangreiche Prüfung durch den AN, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, so kann er hierfür die Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung verlangen.

6.6

Solange die Vertragspartner keine Einigung über die Durchführung der Änderung erzielen, setzt der AN die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag ohne die entsprechende Änderung fort. Dem AG wird für diesen Fall ein Kündigungsrecht entsprechend § 649 BGB eingeräumt.

6.7

Erfordert der Änderungswunsch des AG eine Unterbrechung der Arbeiten, so kann der AN für die Dauer der Unter­brechung die verein­barte Vergütung sowie die entspre­chende Erhöhung eines vereinbarten Festpreises verlangen, wenn und soweit die von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer nicht anderweitig sinnvoll einge­setzt werden konnten. Ausführungs­fristen verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen wegen des Änderungs­wunsches die vertraglichen Arbeiten unter­brochen werden mussten sowie um eine angemessene Wiederanlauffrist.

6.8

Der AG wird den AN in angemessener Frist, spätestens innerhalb von 14 Tagen, benachrichtigen, ob er das Nachtragsangebot annimmt.

§ 7 Nutzungsrechte, Arbeitsergebnisse

7.1

Die Nutzungsrechte werden auf unbestimmte Zeit gewährt und können vom AN nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der AG seine vertraglichen Verpflichtungen in einer besonders schwerwiegenden Weise oder trotz vorhe­riger Mahnung nicht ordnungs­gemäß erfüllt oder gegen gesetzliche Bestim­mungen zu Lasten des AN verstößt.

7.2

Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages sind Auswer­tungen, Planungs- und Konzept­unterlagen, Programm­material (z. B. Software) einschließlich zugehöriger Dokumen­tation, Berichte, Zeich­nungen und ähnliche Dokumente und Dateien.

7.3

Individuell erstellte Arbeitsergebnisse sind die Arbeits­ergeb­nisse bzw. sind diejenigen Bestandteile eines Arbeitsergebnisses, die der AN im Rahmen des Auftrages speziell für den AG (ggf. unter Einschaltung Dritter) erstellt. Sie umfassen nicht mitinte­grierte Stan­dard-Ar­beits­ergebnisse des AN oder von Dritten. An indi­viduell erstellten Arbeitsergebnissen des AN erhält der AG ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den übergebenen Werk­exemplaren. Der AG ist berechtigt, die individuell erstellten Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu übersetzen, zu bear­beiten und darüber öffentlich zu berichten.

7.4

Standard-Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages sind sämtliche nicht speziell für den AG entwickelte Arbeitsergebnisse oder Teile von Arbeitsergebnissen, die Gegenstand des Auftrages sind. Änderungen, Bearbeitungen und Umgestaltungen von Standard-Arbeits­ergeb­nissen auch im Rahmen des Auftrages gelten ebenfalls als Standard-Arbeits­er­geb­nisse. An diesen Arbeitsergebnissen erhält der AG, sofern diese zum Leistungs­gegenstand gehören und der AG die entsprechenden Standard-Lizenz­verträge des AN unterzeichnet, ein nicht ausschließliches und nicht übertrag­bares Nutzungs­recht.

7.5

Der AG kann dem AN, soweit im Vertrag vorgesehen, Arbeits­ergeb­nisse Dritter zur Erstel­lung des Leistungs­gegen­standes, zur Bearbeitung oder für andere Umgestaltungen zur Verfügung stellen.

7.6

Der AG wird sicherstellen, dass die Nutzungsbedingungen für Arbeitsergebnisse Dritter einer Erstel­lung des Leistungs­gegenstandes mit den in §§ 7.1 bis 7.4 beschriebenen Nutzungs­rechten, einer Bear­beitung sowie der Ver­wertung und/oder Veröffentlichung der Bearbeitung nicht entge­gen­stehen.

7.7

Der AG stellt den AN und seine Unter­auf­tragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf einer Verwendung dieser Arbeitsergebnisse beruhen.

§ 8 Freiheit von Rechten Dritter

8.1

Der AN gewährleistet, dass der Übertragung der Nutzungsrechte gemäß §§ 7.1 bis 7.4 keine Rechte Dritter entgegen­stehen, und stellt den AG von Ansprüchen Dritter, die die Verletzung dieser Rechte geltend machen, frei. Dies gilt jedoch insbe­sondere dann nicht, wenn die behaup­tete Rechts­verletzung in Änderungen der Leistungen durch den AG ihren Grund hat. Es gilt ferner nicht, wenn der AG die unverän­derte, vom AN gelie­ferte Software zu­sammen mit einer nicht diesem Vertrag unterliegenden Software so nutzt, dass dadurch die Rechte Dritter verletzt werden, wenn die ungeänderte, vom AN gelieferte Software die Rechte Dritter nicht ver­letzt hätte oder wenn der AG unzulässigen oder unangemessenen Gebrauch von den Leistungen macht.

8.2

Der AG verpflichtet sich, den AN unverzüglich von jedem gegen ihn gel­tend gemach­ten Anspruch schrift­lich zu benach­richtigen. Er ermächtigt den AN, nach dessen Maßgabe die Abwehr der Ansprüche für ihn gerichtlich wie außergerichtlich zu übernehmen und den Streit nach eigenem Gutdünken beizu­legen. Zur Ausübung dieser Befug­nisse gibt er dem AN die erfor­der­lichen Informa­tionen und gewährt ihm zumutbare Unter­stützung. Der AG wird die Vertei­digung des AN gegen Ansprüche nicht durch Handlungen oder Unterlassungen beeinflussen, die mit dem AN nicht abge­stimmt sind und den An­spruch nicht ohne vor­herige schrift­liche Zustim­mung des AN anerkennen.

§ 9 Pflichtverletzungen des AG

9.1

Verletzt der AG schuld­haft eine Vertrags­pflicht, so kann der AN Ersatz des hier­durch entste­henden Scha­dens verlangen.

9.2

Soweit der AG eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der AN vom Vertrag zurücktreten und unter den Voraus­setzungen des § 9.1 Schadens­ersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeb­licher Aufwen­dungen ver­langen, wenn er dem AG eine angemes­sene Frist zur Leistung oder Nach­erfüllung bestimmt hat und die Frist erfolglos ab­gelaufen ist.

9.3

Der AG gerät auch ohne schriftliche Mahnung in Verzug.

9.4

Weitergehende Rechte des AN ble­iben unbe­rührt.

§ 10 Pflichtverletzungen des AN

10.1

Soweit der AN eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der AG nur unter der Voraussetzung, dass der AN die Pflichtverletzung zu vertreten hat, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Rücktritt verlangen, wenn er dem AN eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und die Frist erfolglos abgelaufen ist.

10.2

Angemessene Nachfristsetzungen des AG müssen zumindest fünfzehn Arbeitstage betragen.

10.3

Der AN gerät nur durch eine Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Frist­setzungen des AG bedürfen zur Wirk­sam­keit der Schrift­form.

10.4

Hat der AN die Leistung bereits teil­weise bewirkt, kann der AG Schadense­rsatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn dies sein Interesse an der gesamten Leistung erfordert. Ein Rück­tritt vom ganzen Vertrag ist in diesem Fall nur möglich, wenn der AG an der Teilleistung kein Interesse hat.

10.5

Hat der AN eine fällige Leistung nicht vertrags­gemäß bewirkt, kann der AG vom Vertrag nicht zurück­treten und/oder Schaden­sersatz statt der ganzen Leistung oder Ersatz vergeb­licher Aufwen­dungen ver­langen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

§ 11 Termine, Höhere Gewalt

11.1

Fristen und Termine des AN sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn sie werden im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

11.2

Fristen verlängern und Termine verschieben sich für den AN angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer vom AN nicht zu vertretender Hindernisse, soweit solche Hindernisse - wie etwa Störungen bei der Eigenbelieferung, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, etc. - auf die Leistung des AN von Einfluss sind. Nimmt der AG die ihm oblie­genden Leistungen nicht rechtzeitig vor, so verschieben sich gleich­falls zugesagte Termine um den entspre­chenden Zeitraum.

§ 12 Haftung

12.1

Der AN leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Pflicht­verletzung oder uner­laubter Handlung) nur:

  • bei Vorsatz bzw. bei arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahr­lässigkeit oder bei Fehlern trotz über­nommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte;
  • in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und aus Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertrags­abschluss vorher­sehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt höchstens die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der AN haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn.

Der Einwand des Mitverschuldens (z. B. aus §§ 17 oder 21) bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personen­schäden und nach dem Produkt­haftungs­gesetz unberührt bleibt.

§ 13 Verjährung

13.1

Für Ansprüche des AG aus Pflichtverletzung oder Vertrags­aufhebung gilt eine Verjäh­rungsfrist von zwei Jahren, soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine kürzere Verjährungsfrist vorge­sehen ist. Sie beginnt mit Ent­stehung des Anspruchs und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des AG von den Anspruch begründeten Umständen und endet spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung; bei Ansprüchen des AG wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Frei­heit endet die Frist jedoch spätestens nach 30 Jahren seit der Entste­hung des Anspruchs.

§ 14 Treuepflicht, Geheimhaltung, Datenschutz

14.1

AG und AN verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die aktive Abwerbung von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners.

14.2

Weiterhin verpflichten sich AG und AN, keinen Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners während der Laufzeit des Vertrages sowie innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Vertrages auf eigene Rechnung oder durch Dritte einzustellen oder sonst zu beschäftigen, es sei denn, der jeweils andere Vertragspartner stimmt vorher schriftlich zu.

14.3

Der AN und der AG verpflichten sich, alle ihnen von dem anderen Unternehmen zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse und vertraulichen Informationen zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln und sie Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Betriebs­ge­heimnisse und vertrauliche Infor­mationen, die dem Empfänger bereits zuvor ohne Verpflich­tung zur Geheim­haltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Empfänger zu vertreten hat oder die dem Empfänger von einem Dritten recht­mäßiger­weise ohne Geheim­haltungs­pflicht mitgeteilt bzw. überlassen werden oder die vom Empfänger nach­weislich unabhängig entwickelt worden sind oder die von dem über­lassenden Unter­nehmen zur Bekannt­machung schrift­lich frei­gegeben worden sind.

14.4

Der AN und der AG werden alle Personen, die sie zur Leistungs­erbringung ein­setzen, zur Wah­rung der Vertrau­lichkeit entspre­chend § 14.3 verpflichten.

14.5

Der AN und der AG werden das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG wahren und bei der Durchführung des Auftrages nur Erfüllungsgehilfen einsetzen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind.

§ 15 Kündigung

15.1

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

15.2

Ein Vertrag kann vom AG jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen ordentlich gekündigt werden. In diesem Fall kann der AN die verein­barte Vergütung verlangen, abzüglich dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwen­dung sei­ner Mit­arbeiter erwirbt oder vorsätzlich zu erwerben unterlässt.

15.3

Jede Partei kann einen Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen, wenn die andere Partei gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages verstoßen und nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung Abhilfe geschaffen hat. Darüber hinaus ist der AN zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der AG eine nach § 18 oder § 22 gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt.

15.4

Hat der AN zur fristlosen Kündigung durch den AG Anlass gegeben, besteht eine Zahlungsverpflichtung des AG nur im Verhältnis des Nutzens, den die erbrachten Leistungen für ihn haben, zum Nutzen der vertrag­lich verein­barten Lei­stungen.

15.5

Soweit Teilabnahmen erfolgt sind, bleiben die ab­genom­menen Leistungen für die Minderung der Vergütung außer Betracht.

15.6

Hat der AG zur fristlosen Kündigung durch den AN Anlass gegeben, gilt für die Rechtsfolgen der Kündigung dasselbe wie im Fall der Kündigung durch den AG gemäß § 15.2.

II. Besondere Bestimmungen für Dienstverträge

§ 16 Ausschluss des Rücktritts bei Dienstverträgen

16.1

Ein Dienstvertrag kann nur unter den Voraussetzungen der Ziffern 15.1, 15.2, 15.3, 15.4 und 15.6 schriftlich gekündigt werden. Abweichend von § 10 ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

III. Besondere Bestimmungen für Werkverträge

§ 17 Mitwirkungspflichten des AG

17.1

Infolge der hohen Komple­xität und Auftrag­geber­bezogenheit von EDV- und Softwareprojekten ist der Projekterfolg nur im Rahmen einer dauernden und intensiven Koope­ration zwischen dem AG und dem AN erreichbar. Dies gilt insbesondere für die Erar­beitung der Leistungs­beschreibung, die in hohem Maße gestalterische Entschei­dungen des AG und eine intensive und interaktive Analyse der betrof­fenen Arbeits- und Funktions­abläufe des AG erfor­dert. Diese Koope­ration des AG ist eine wesent­liche Vertrags­pflicht.

17.2

Der AG erbringt als wesent­liche Vertrags­pflicht rechtzeitig und unent­geltlich die erforder­lichen Mitwirkungs und Beistell­leistungen vollständig und qualitativ einwandfrei und hält diese während der Dauer der Leistungs­erbringung aufrecht. Er wird ins­be­sondere

  • das Operating sowie die Systempflege (Betriebssysteme und andere verwendete Software-Produkte) wahrnehmen,
  • Daten und Programme in adäquaten Intervallen regelmäßig, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form und in mehreren Generationen sichern und
  • Testdaten/Testfälle rechtzeitig bereitstellen.

17.3

Der AG testet gründlich jede Software auf Mangel­freiheit und auf Verwend­barkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung der Software beginnt. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.

§ 18 Verletzung von Mitwirkungspflichten

18.1

Erfüllt der AG seine Mit­wirkungs­pflicht nicht, nicht einwandfrei oder nicht rechtzeitig und befindet er sich mit der Nachholung der Mitwirkungspflicht in Verzug, kann der AN eine angemes­sene Entschä­digung verlangen. Der AN kann dem AG ferner eine angemes­sene Nachfrist zur Nach­holung der Mitwirkungspflicht mit der Erklärung setzen, dass er den Vertrag kündige, falls diese Frist fruchtlos verstreicht.

§ 19 Abnahme

19.1

Mit der Abnahme erklärt der AG gegenüber dem AN, dass das Werk der Leistungs­beschreibung entspricht.

19.2

Mit dem Aufruf zur Abnahme übergibt der AN dem AG ein Inventar der abzunehmenden Gewerke. Zum Bereitstellungszeitpunkt übergibt der AN dem AG die abzunehmenden Gewerke. Mit der Bereitstellung zur Abnahme beginnt die vierwöchige Abnahmefrist.

19.3

Der AG erstellt während der Abnahmeprüfung ein Proto­koll über fest­ge­stellte Mängel unter Angabe der für die Mängel­erkennung zweckdienlichen Informationen. Die Zuordnung von Mängeln zu den Mängelkategorien erfolgt in Abstimmung zwischen dem AG und dem AN. Die Entschei­dung über die Erklärung oder Verwei­gerung der Abnahme bleibt dem AG vorbehalten. Der AG wird dem AN Mängel unverzüglich nach deren Ent­deckung schrift­lich melden.

19.4

Spätestens am Ende der Abnahmefrist übergibt der AG dem AN das Abnahme­protokoll, das die Erklärung oder Verwei­gerung der Abnahme, den Gegenstand der Abnahme, die Begrün­dung für eine Verweigerung der Abnahme und das Mängelprotokoll beinhaltet.

19.5

Während der Abnahmeprüfung im Gewerk festgestellte Mängel werden wie folgt kategorisiert:

Katego­rie 1 Keine bedeutenden Auswirkungen auf Funktiona­lität und Nutz­barkeit. Die Nutzung des Werks ist nicht oder nur unwe­sentlich einge­schränkt.
Katego­rie 2 Die Nutzung des Werks ist nicht soweit beein­trächtigt, dass sie nicht genutzt werden kann. Der Mangel kann mit organi­sa­to­rischen oder sonstigen wirt­schaftlich vertret­baren Hilfs­mitteln um­gangen werden.
Katego­rie 3 Das Werk kann nicht genutzt werden. Der Mangel kann nicht mit organisato­rischen oder sonsti­gen wirt­schaftlich vertret­baren Hilfs­mitteln umgangen werden.

19.6

Wenn abnahme­hinder­liche Mängel wäh­rend der Abnahmeprüfung festgestellt werden, verlängert sich die Abnahmefrist um die Dauer der Mängelbehebung sowie um eine ange­messene Test­frist. Eine Verlängerung der Abnahmefrist findet nicht statt, wenn durch den abnahme­hinder­lichen Mangel die Durch­führung der Abnahme­prüfung weder wesentlich behindert wird noch ausgesetzt werden muss.

19.7

Die Abnahme des Werks ist vom AG im Abnahme­pro­tokoll zu erklären, sobald der AN das Funktionieren des Werks gemäß Leistungsbeschreibung bzw. dessen Über­ein­stimmung mit der Leistungs­beschreibung nach­ge­wiesen hat und dabei keine Mängel der Kategorie 3 aufgetreten sind.

19.8

Mängel der Kategorie 2 werden, soweit möglich, noch während der Abnahme­prüfung behoben. Nach der Abnahme verbleibende Mängel der Kategorien 1 und 2 werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.

19.9

Die Abnah­me/Teil­abnahme des Werks gilt als erklärt, wenn sich der AG innerhalb der Abnahme­frist von 4 Wochen Dauer zur Abnahme nicht erklärt oder sie verweigert, obwohl kein Mangel der Kate­gorie 3 vorliegt.

19.10

Für abgrenz­bare und wirtschaft­lich selbständig nutzbare Leistungs­teile kann der AN die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilab­nahme (End­abnahme) die gesamte Leistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.

§ 20 Gewährleistung

20.1

Der AN gewähr­leistet, dass das Werk der Leistungs­be­schrei­bung ent­spricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern.

20.2

Da selbst bei Beach­tung jeg­licher Sorgfalts­pflicht nicht zu erreichen ist, dass Computer­programme immer unterbrechungs- sowie mangelfrei und unter allen beliebigen Einsatz­bedingungen genutzt werden können, kann der AN dieses nicht gewährleisten.

20.3

Die Gewährleistungs­frist beginnt mit der Abnahme und beträgt 24 Monate.

20.4

Treten Mängel auf, wird der AG diese unverzüglich in nachvoll­ziehbarer Form unter Angabe der für die Mängel­erkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich rügen. Der AG wird den AN im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln unterstützen.

20.5

Der AN leistet nach seiner Wahl in erster Linie durch Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werks (Nacherfüllung) Gewähr. Der AG wird dem AN angemessene Fristen für die Nacherfüllung setzen. Schlägt die Nacherfüllung der fälligen Leistung trotz mindestens zweier Nachbesserungsversuche je geltend gemachtem Mangel endgültig fehl, kann der AG nach seiner Wahl Herab­setzung der Vergütung oder bei Verschulden des AN Rück­tritt vom Vertrag, und Schadensersatz oder Ersatz vergeb­licher Aufwen­dungen verlangen.

20.6

Ein Rück­tritt vom Vertrag und/oder Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann vom AG jedoch nur bei einer erheb­lichen Pflicht­verletzung des AN, das heißt nur bei Mängeln der Kategorie 3 verlangt werden. Für Schadensersatz gilt im übrigen § 13.

20.7

Bei Mängeln, die sich auf teil­abnahme­fähige Lei­stungs­teile beschränken, ist das Recht zum Rücktritt vom Vertrag auf diese Leistungsteile beschränkt, sofern die übrigen Leistungsteile für sich alleine für den AG wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind.

20.8

Bei Software-Pflege tritt das Recht zur außer­ordentlichen Kündigung an die Stelle des Rechts zum Rücktritt vom Vertrag.

20.9

Die Gewähr­leistung erlischt für solche Werk-Komponenten, die der AG ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass er nachweist, dass er für den Mangel nicht ursächlich ist.

20.10

Der AN kann die Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit er aufgrund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der AG einen Mangel des Werks nachgewiesen hat.

20.11

Soweit der AN bei Vergütung nach Aufwand Anspruch auf Vergü­tung für Arbeiten zur Mängelbeseitigung gehabt hätte, wenn der Mangel vor Abnahme erkannt worden wäre, kann der AN auch nach Abnahme noch Vergü­tung verlangen.

IV. Besondere Bestim­mungen für Kaufverträge

§ 21 Mitwirkungs­pflichten des AG

21.1

Der AG erbringt als wesent­liche Vertrags­pflichten die in §§ 17.1 bis 17.3 beschriebenen Mitwirkungspflichten.

§ 22 Verletzung von Mitwirkungs­pflichten

22.1

Erfüllt der AG seine Mitwir­kungs­pflicht nicht, nicht einwand­frei oder nicht rechtzeitig, so gilt § 18.1 entsprechend.

§ 23 Lieferung, Gefahrübergang

23.1

Der AN überlässt den Kauf­gegen­stand ausschließlich gemäß der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit.

23.2

Mit Übergabe des Kauf­gegen­standes geht die Gefahr auf den AG über.

§ 24 Untersuchungs- und Rügepflicht

24.1

Der AG wird den Kauf­gegen­stand unverzüglich nach Ablie­ferung unter­suchen, insbe­sondere im Hin­blick auf die Vollständigkeit der Daten­träger und Dokumen­tation sowie der Funktions­fähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststell­bar sind, müssen dem AN unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss in nachvollziehbarer Form unter An­gabe der für die Mängel­erkennung zweckdien­lichen Infor­mationen erfolgen.

24.2

Mängel, die im Rahmen der beschrie­benen ordnungsgemäßen Unter­suchung nicht fest­stellbar sind, müssen unverzüglich nach Ent­deckung unter Ein­haltung der in § 24.1 darge­legten Rüge­anfor­derungen gerügt werden.

24.3

Bei einer Verletzung der Unter­suchungs- und Rügepflicht gilt der Kaufgegenstand in Ansehung des betref­fenden Mangels als ge­nehmigt.

§ 25 Gewähr­leistung

25.1

Es gelten die §§ 20.1 bis 20.10 für Kauf­gegenstände entsprechend, wobei an die Stelle der Abnahme die Ablieferung tritt.

V. Schlussbestimmungen

§ 26 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

26.1

Es gilt ausschließ­lich das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die UNCITRAL-Kaufgesetze.

26.2

Gerichtsstand ist München.